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Satzung des
Fördervereins
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„Förderverein - Freunde der Grundschule ´An der Alten Burg` Penzlin“. Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist
Penzlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das
Schuljahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Bildung und Jugendhilfe in der Schule.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a)
die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen, b)
die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe, c)
die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die Unterstützung der schulischen
Gremien und Elterninitiativen,
d)
die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,
e)
die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen.
2. Der Zweck wird
verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
3. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand
zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
2. Ehrenmitglieder können
solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den
Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet
durch
a)
Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der
Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
b)
Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder des Schuljahres mittels
schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat,
c)
Ausschluss seitens des Vorstandes - wenn Beiträge und andere
Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig sind,
- auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen
eines Monats nach Empfang der
Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen
diese Entscheidung Einspruch
einzulegen. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das
Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu
stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
2. Die Mitglieder haben die
in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3. In Ausnahmefällen kann der
Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den
Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
4. Ehrenmitglieder zahlen
keinen Beitrag.
§ 5 Finanzierung des
Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
1. Der Verein finanziert sich
hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird, sowie Spenden und Zuwendungen.
2. Mittel des Vereins dürfen
neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung
stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Es ist jeweils zu prüfen,
ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
4. Am Schluss des
Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitglieder-versammlung zu wählen
sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
§ 6 Organe des
Vereins
1. Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand gemäß § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.
2. Die Mitgliederversammlung
und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer
tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.
3. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und ein
weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet
mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch
Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei
Monaten des Geschäftsjahres - ausgenommen die Schulferien - bestimmt der
Vorstand.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die
Mitglieder spätestens zwei Wochen
vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b)
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
c)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitglieder-versammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben.
d)
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitglieder-versammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
2. Der Mitgliederversammlung
obliegen
a) die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Berichtes des Kassenprüfers für das
abgelaufene Geschäftsjahr,
b)
die Entlastung des Vorstandes,
c)
die Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf ein Schuljahr mit
einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte
bis zur Neuwahl weiter.
d)
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e)
Satzungsänderungen,
f)
die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
g)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h)
die Auflösung des Vereins.
3. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt,
a) wenn mindestens 20 Prozent
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes
beim Vorstand beantragen,
b)
die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
4. Jede ordnungsgemäß
anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über
Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins betreffen.
5. Über die
Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied
gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Die Vorstandssitzungen
sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
2. Dem Vorstand obliegt die
Führung der laufenden Geschäfte.
a) Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 Prozent der Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind.
b) Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
3. Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind
aufzubewahren.
4. Die Mitglieder des
Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 9
Satzungsänderungen
1. Die Satzungsänderungen
können nur auf Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Davon ausgenommen ist die
Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
3. Die Satzungsänderungen,
die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert
sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden,
können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitglieder-versammlung
vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 10 Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Fall der Auflösung des
Vereins oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der
Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Penzlin, die es
unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden
hat.
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